AGB und Neues Schuldrecht



Beispiele möglicher Regelungsbereiche in AGB

In dem Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens können u.a. folgende Bereiche geregelt werden:


  • Allgemeines/Geltungsbereich

  • Angebot und Vertragsschluss

  • Leistungsumfang, Leistungsort

  • Vergütung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

  • Eigentumsvorbehalt

  • Leistungsstörungen, Leistungsänderungen

  • Pflichten des Auftraggebers

  • Abnahme

  • Gewährleistung, Mängelbeseitigung, zugesicherte Eigenschaften, Mängelrügen

  • Haftungsregelung

  • Sonderbedingungen z.B. für Softwareverträge

  • u.U. gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter

  • Gerichtsstand

1 Allgemeines und Geltungsbereich

Unter der Überschrift "Allgemeines" kann geregelt werden, inwieweit lediglich die eigenen AGB zur Anwendung kommen sollen.

Wird hier eine Klausel eingeführt, dass AGB des Vertragspartners nicht anerkannt werden, ist zu beachten, dass ein wirksamer völliger Ausschluss von AGB des Vertragspartners nicht möglich ist. Es bleiben in einem solchen Fall beide AGB wirksam. Lediglich Klauseln, die sich widersprechen, entfallen, und es greift die gesetzliche Regelung.

2 Angebot und Vertragsabschluss

Es können Regelungen bezüglich der Form der Angebote (freibleibend, unverbindlich etc.) getroffen sowie die Modalitäten des Vertragsabschlusses geregelt werden (etwa was geschieht, wenn Aufträge oder Auftragsergänzungen telefonisch erfolgen, was geschieht mit Unterlagen, welche die Ausführung des Auftrages/Vertrages betreffen, Kostenberechnungen, Urheberrechten).

3 Leistungsumfang und Leistungsort

Gerade im Bereich von Werk- und Dienstverträgen ist es oftmals erforderlich, den Leistungsumfang genau festzuhalten. Hierunter fallen alle Punkte, die außer der im Vertrag bezeichneten Tätigkeit grundsätzlich zur ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrages/Vertrages gehören, wie z.B. der Einsatz von fachlich ausgebildeten Mitarbeitern, Kontrolle derselben durch den Auftragnehmer, die Freiheit des Auftragnehmers, welche Mitarbeiter er einsetzt.

Ferner kann hier geregelt werden, wo die Arbeiten generell auszuführen sind - beim Auftraggeber oder Auftragnehmer.


Beispiel:

Der Auftragnehmer kann mit dem Auftraggeber vereinbaren, dass bei Lieferung und Montage einer Maschine Mitarbeiter des Bestellers den Monteuren der Lieferfirma beim Aufbau behilflich sind.


4 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

Es kann in AGB geregelt werden, wann Rechnungen zu bezahlen sind, ob die Rechnungen Mehrwertsteuer enthalten, in welcher Währung die Rechnungen gestellt werden, was bei Zahlungsverzug geschieht, was bei Aufrechnungsmöglichkeit durch den Vertragspartner geschieht, usw.


Muster:

Abweichend von § 10 unserer Geschäftsbedingungen gewähren wir einen Jahresbonus von 10% auf die Gesamtrechnung, wenn das Auftragsvolumen innerhalb eines Kalenderjahres den Betrag von 1.000.000 EUR übersteigt. Bei Zahlung per Bankeinzug gewähren wir 5% Skonto. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen gegenüber dem Lieferanten aufzurechnen, wenn diese Forderungen noch nicht fällig sind. Hier gewähren wir ein Skonto von 7% auf die Aufrechnungssumme. Fällige Rechnungen werden bei der Aufrechnung nicht skontiert.


5 Eigentumsvorbehalt

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, sich das Eigentum an gelieferten Waren bis zur endgültigen Begleichung der Rechnung zu sichern, beispielsweise durch den einfachen Eigentumsvorbehalt, den verlängerten Eigentumsvorbehalt oder den erweiterten Eigentumsvorbehalt.

Der so genannte erweiterte Eigentumsvorbehalt (Auftraggeber behält sich das Eigentum an der Ware bis zum Ausgleich aller bestehenden Forderungen - auch zukünftiger - vor) in AGB ist gegenüber Nichtkaufleuten grundsätzlich unwirksam. Zulässig ist ein erweiterter Eigentumsvorbehalt nur, wenn ein enger Zusammenhang mit der Hauptforderung, z. B. Verzugszinsen besteht oder sich der Eigentumsvorbehalt auf Geldforderungen aus anderen Verträgen erstreckt, die durch Reparaturleistungen oder Wartungen zur Werterhöhung oder Werterhaltung der verkauften Sache geführt haben.
Gegenüber Kaufleuten ist ein erweiterter Eigentumsvorbehalt grundsätzlich zulässig. Zur Vermeidung der Gefahr der Übersicherung sollte jedoch eine sog. Freigabeklausel einbezogen werden (Freigabe von Sicherheiten bei Übersteigung des Wertes der Sicherheiten um mehr als 20 Prozent...). Das Gleiche gilt für Klauseln bezüglich des verlängerten Eigentumsvorbehaltes.


Beispiel:

I. Der einfache Eigentumsvorbehalt

Der einfache Eigentumsvorbehalt bewirkt, dass die verkaufte Sache solange im Eigentum des Verkäufers bleibt, bis der Kaufpreis (inkl. MwSt) endgültig bezahlt ist. Der Verkäufer ist daneben berechtigt, bei Zahlungsverzug des Käufers die Sache zurückzuverlangen.

Die Formulierung könnte beispielsweise lauten:

  1. Wir behalten uns das Eigentum an dem gelieferten Gegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Kommt der Käufer seinen vertraglichen Pflichten nicht nach, insbesondere im Fall des Zahlungsverzugs, sind wir berechtigt, den gelieferten Gegenstand zurückzunehmen; der Käufer ist zur Herausgabe des Gegenstandes verpflichtet. In dem Rücknahmeverlangen ist kein Rücktritt vom Vertrag zu sehen, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

  2. Der Käufer ist verpflichtet, uns bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte an dem Gegenstand wahrnehmen können

II .Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt erweitert den einfachen Eigentumsvorbehalt, damit der Käufer die Sache im üblichen Geschäftsgang weiterverkaufen oder verarbeiten kann.

Die Formulierung könnte wie folgt lauten:

  1. Der Käufer ist berechtigt, den gelieferten Gegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Käufer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

  2. Die Be- und Verarbeitung des gelieferten Gegenstandes erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert des von uns gelieferten Gegenstandes zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn der gelieferte Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.

  3. Wird der gelieferte Gegenstand mit einem Grundstück verbunden, so tritt der Käufer uns die Forderung zur Sicherheit ab, die ihm auf Grund der Verbindung gegen einen Dritten erwachsen.

  4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, sofern ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt.


6 Leistungsstörungen und Leistungsänderungen

Bei Leistungsstörungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, z. B. Streik, Aussperrung o. a. kann in AGB bestimmt werden, dass der Vertragspartner einer angemessenen Verschiebung drei Terminen zustimmen muss. Ist der Auftraggeber für die Störung oder Verzögerung verantwortlich, ist z. B. die Bestimmung in den AGB zulässig, dass der Auftragnehmer für den entstandenen

Mehraufwand eine angemessene Vergütung verlangen kann.

Dies könnte zum Beispiel wie folgt formuliert werden:

"Erfüllt der Schuldner seine Verbindlichkeiten nicht, insbesondere indem er die geschuldete Leistung nicht zur bestimmten Zeit, oder nicht in der nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses geschuldeten Art und Weise bewirkt oder indem er einer Unterlassungspflicht zuwiderhandelt (Nichterfüllung), so kann der Gläubiger Erfüllung und Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen."

Auch die Folgen eines Änderungsverlangens seitens des Kunden können in AGB geregelt werden, wie z. B. angemessene Anpassung an die Vertragsbedingungen, Erhöhung der Vergütung, Verschiebung der Fertigstellungstermine etc.


Beispiele:

  1. Mustermann & Co. behält sich vor, die Leistung und Lieferung nachzubessern.

  2. Solange Mustermann & Co. den Verpflichtungen auf Behebung der Mängel durch Nachbesserung oder Austausch mit fehlerfreier Ware nachkommt, hat der Kunde nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.


7 Pflichten des Auftraggebers

Werden z. B. die Leistungen am Sitz des Auftraggebers durchgeführt, kann eine Regelung dahingehend getroffen werden, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, die zur Auftragsdurchführung notwendigen Bedingungen auf eigene Kosten zu schaffen sowie Unterlagen, Informationen, Arbeitsplätze und Arbeitsmittel bereitzustellen.

8 Abnahme

Der Auftraggeber kann durch AGB wirksam verpflichtet werden, die vertrags- bzw. ordnungsgemäße Erbringung der Auftragsleistung zu prüfen und deren Abnahme schriftlich zu bestätigen.

9 Mängelrügen

Treten bei einer gekauften Ware Mängel auf, so müssen diese Fehler gegenüber dem Auftragnehmer angezeigt werden. Dabei ist zwischen offensichtlichen und nicht offensichtlichen Mängeln zu unterscheiden. Bei offensichtlichen Mängeln sind Klauseln zulässig, die eine Frist für die Anzeige der Mängel setzen: Bei schriftlichen Anzeigen sollte diese Frist nicht unter zwei Wochen liegen; für mündliche Mängelanzeigen liegt die Untergrenze bei einer Woche.

Dagegen ist es gesetzlich nicht zulässig, wenn bei nicht offensichtlichen Mängeln die Anzeigefrist kürzer als die Gewährleistungsfrist ist.

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist liegt nun bei 24 Monaten. Eine Verkürzung der Gewährleistungsfristen in den AGB ist nicht zulässig.

Allerdings ist eine Klausel, die bestimmt, dass nach Ablauf der Mängelrügefrist der Auftragnehmer von Gewährleistungspflichten frei wird, zulässig.

Entscheidend ist, dass der Kaufmann im Rahmen der Gewährleistung nur für solche Fehler einzustehen hat, die im Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Kunden vorhanden sind. Ob der Fehler bei Aushändigung der Ware an den Kunden erkennbar war, ist unwesentlich; ebenso kommt es nicht darauf an, ob den Kaufmann am Vorhandensein des Fehlers ein Verschulden trifft. Er hat fehlerfreie Ware zu liefern!


10 Gewährleistungsrechte

Verträge über Standardsoftware sind nach der Rechtsprechung Kaufverträge, während Verträge über Individualsoftware dem Werkvertrag zugeordnet werden. Wenn im Rahmen eines Kaufvertrages Mängel auftreten, so hat der Kunde folgende gesetzliche Gewährleistungsrechte:

  • Rückgängigmachung des Kaufpreises (Rücktritt), Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung), Schadenersatzansprüche, wenn der Kaufgegenstand eine zugesicherte Eigenschaft nicht hat.

  • Einen Anspruch auf Mängelbeseitigung hat der Kunde bei Kaufverträgen im Gegensatz zu Werkverträgen grundsätzlich nicht.

Im Rahmen von Werkverträgen ist es zulässig, wenn sich der Auftragnehmer in seinen AGB ein Nachbesserungsrecht bei mangelhafter Ware vorbehält. Jedoch ist ein Mehr als zweimaliges Nachbesserungsrecht zu Gunsten des Auftragnehmers regelmäßig nicht mehr zulässig, da dies für den Auftraggeber unzumutbar wäre.

Auf keinen Fall können dem Auftraggeber bei mangelhafter Ware die Kosten für die Nachbesserung auferlegt werden.

Das heißt, der Auftragnehmer hat hier die Möglichkeit, den Kunden erst auf Nachbesserung zu beschränken. Erst bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Kunde Wandlung oder Minderung einfordern.

Klauseln, die die Höhe des Schadenersatzes pauschal regeln, sind bedenklich. Sie erwecken beim Kunden den Eindruck, dass er keinen Gegenbeweis dafür erbringen darf, dass der entstandene Schaden in Wirklichkeit höher ist.

Eine kürzere Gewährleistungsfrist als die gesetzliche (24 Monate) kann durch AGB nicht vereinbart werden.

Zu beachten ist außerdem, dass für Ersatzteile und Ersatzgeräte, die im Rahmen der Gewährleistung ausgetauscht werden, die Gewährleistungsfrist jeweils neu beginnt und nicht durch die AGB eingeschränkt werden kann.
Es können Fehler und Schäden wirksam von der Gewährleistung ausgeschlossen werden, die infolge unsachgemäßen Gebrauchs, fehlerhafter Aufstellung, Reparaturen von dritter, nicht autorisierter Seite vorgenommen werden etc.

Soweit eine Klausel das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet, ist auch ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung für leichte oder einfache Fahrlässigkeit unwirksam. Von der Verletzung von Kardinalpflichten (Hauptpflichten) des Vertrages kann sich der Verwender von AGB regelmäßig nicht entbinden.

Gerade bei EDV-Leistungen, welche die Einrichtung von Programmen betreffen, die auch Datensicherungsroutinen enthalten, wird daher ein Haftungausschluss für eine fehlerhafte oder sonst ungenügende Datensicherung regelmäßig unwirksam sein. Angesichts der Wichtigkeit einer zuverlässigen Datensicherung wird meist davon ausgegangen, dass die fehlerfreie Installation dieser Funktion im Rahmen von EDVLeistungen vertragswesentlich ist.

Die erwähnte Beschränkung der Haftung auf den Wert des Datenträgers ist angesichts des wirtschaftlichen Wertes, der in elektronisch gespeicherten Daten repräsentiert sein kann, in keiner Weise sachgerecht. Allerdings wird es AGB-rechtlich zulässig sein, die Haftung bei Datenverlust auf den Aufwand zu beschränken, der notwendig ist, um anhand vorhandener Sicherungskopien die verlorenen Daten auf der Anlage des EDV-Nutzers wiederherzustellen.

Haftungsbeschränkungen sind daher regelmäßig unwirksam, wenn die Klausel eine summenmäßige Haftungsbegrenzung darstellt, welche den vorhersehbaren Schaden nicht erreicht, einschließlich Wertverlust und eingetretenem Folgeschaden. Mithin ist die Begrenzung auf die Höhe des zu zahlenden Kaufpreises ebenso unwirksam wie die summenmäßige Begrenzung, die ein Vielfaches des Entgelts ausmacht.


Beispiel für eine Haftungsbeschränkung:

Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung, sind sowohl gegen uns, als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Für Folgeschäden aus der Verwendung der Produkte wird jede Haftung abgelehnt.


11
Gerichtsstand


Eine Gerichtstandklausel in AGB, die nicht die vorgesehene Beschränkung auf Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen enthält, ist auch dann unwirksam, wenn sie im Einzelfall gegenüber einem Kaufmann verwendet wird.


Beispiel für eine korrekte Gerichtsstandsklausel:

Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtsordnung

  1. Für Verträge mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie als Gerichtsstand Musterstadt vereinbart, mit der Maßgabe, dass wir berechtigt sind, auch am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Käufers zu klagen.

  2. Hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Käufers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts gelten im Verhältnis zwischen uns und dem Käufer nicht.