 Beispiele
möglicher Regelungsbereiche in AGB
In
dem Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens
können u.a. folgende Bereiche geregelt werden:
Allgemeines/Geltungsbereich
Angebot
und Vertragsschluss
Leistungsumfang,
Leistungsort
Vergütung,
Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
Eigentumsvorbehalt
Leistungsstörungen,
Leistungsänderungen
Pflichten
des Auftraggebers
Abnahme
Gewährleistung,
Mängelbeseitigung, zugesicherte Eigenschaften, Mängelrügen
Haftungsregelung
Sonderbedingungen
z.B. für Softwareverträge
u.U.
gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
Gerichtsstand
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1
Allgemeines und Geltungsbereich
Unter
der Überschrift "Allgemeines" kann geregelt werden,
inwieweit lediglich die eigenen AGB zur Anwendung kommen
sollen.
Wird hier eine Klausel eingeführt, dass AGB
des Vertragspartners nicht anerkannt werden, ist zu beachten, dass
ein wirksamer völliger Ausschluss von AGB des
Vertragspartners nicht möglich ist. Es bleiben in einem
solchen Fall beide AGB wirksam. Lediglich Klauseln, die sich
widersprechen, entfallen, und es greift die gesetzliche Regelung.
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2
Angebot und Vertragsabschluss
Es
können Regelungen bezüglich der Form der Angebote
(freibleibend, unverbindlich etc.) getroffen sowie die Modalitäten
des Vertragsabschlusses geregelt werden (etwa was geschieht, wenn
Aufträge oder Auftragsergänzungen telefonisch erfolgen,
was geschieht mit Unterlagen, welche die Ausführung des
Auftrages/Vertrages betreffen, Kostenberechnungen,
Urheberrechten).
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3
Leistungsumfang und
Leistungsort
Gerade im Bereich von
Werk- und Dienstverträgen ist es oftmals erforderlich, den
Leistungsumfang genau festzuhalten. Hierunter fallen alle Punkte,
die außer der im Vertrag bezeichneten Tätigkeit
grundsätzlich zur ordnungsgemäßen Ausführung
des Auftrages/Vertrages gehören, wie z.B. der Einsatz von
fachlich ausgebildeten Mitarbeitern, Kontrolle derselben durch den
Auftragnehmer, die Freiheit des Auftragnehmers, welche Mitarbeiter
er einsetzt.
Ferner kann hier geregelt werden, wo die
Arbeiten generell auszuführen sind - beim Auftraggeber oder
Auftragnehmer.
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Beispiel:
Der
Auftragnehmer kann mit dem Auftraggeber vereinbaren, dass bei
Lieferung und Montage einer Maschine Mitarbeiter des Bestellers
den Monteuren der Lieferfirma beim Aufbau behilflich sind.
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4
Vergütung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
Es
kann in AGB geregelt werden, wann Rechnungen zu bezahlen sind, ob
die Rechnungen Mehrwertsteuer enthalten, in welcher Währung
die Rechnungen gestellt werden, was bei Zahlungsverzug geschieht,
was bei Aufrechnungsmöglichkeit durch den Vertragspartner
geschieht, usw.
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Muster:
Abweichend
von § 10 unserer Geschäftsbedingungen gewähren wir
einen Jahresbonus von 10% auf die Gesamtrechnung, wenn das
Auftragsvolumen innerhalb eines Kalenderjahres den Betrag von
1.000.000 EUR übersteigt. Bei Zahlung per Bankeinzug gewähren
wir 5% Skonto. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen gegenüber
dem Lieferanten aufzurechnen, wenn diese Forderungen noch nicht
fällig sind. Hier gewähren wir ein Skonto von 7% auf die
Aufrechnungssumme. Fällige Rechnungen werden bei der
Aufrechnung nicht skontiert.
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5
Eigentumsvorbehalt
Es gibt verschiedene
Möglichkeiten, sich das Eigentum an gelieferten Waren bis zur
endgültigen Begleichung der Rechnung zu sichern,
beispielsweise durch den einfachen Eigentumsvorbehalt, den
verlängerten Eigentumsvorbehalt oder den erweiterten
Eigentumsvorbehalt.
Der so genannte erweiterte
Eigentumsvorbehalt (Auftraggeber behält sich das Eigentum an
der Ware bis zum Ausgleich aller bestehenden Forderungen - auch
zukünftiger - vor) in AGB ist gegenüber Nichtkaufleuten
grundsätzlich unwirksam. Zulässig ist ein erweiterter
Eigentumsvorbehalt nur, wenn ein enger Zusammenhang mit der
Hauptforderung, z. B. Verzugszinsen besteht oder sich der
Eigentumsvorbehalt auf Geldforderungen aus anderen Verträgen
erstreckt, die durch Reparaturleistungen oder Wartungen zur
Werterhöhung oder Werterhaltung der verkauften Sache geführt
haben. Gegenüber Kaufleuten ist ein erweiterter
Eigentumsvorbehalt grundsätzlich zulässig. Zur
Vermeidung der Gefahr der Übersicherung sollte jedoch eine
sog. Freigabeklausel einbezogen werden (Freigabe von Sicherheiten
bei Übersteigung des Wertes der Sicherheiten um mehr als 20
Prozent...). Das Gleiche gilt für Klauseln bezüglich des
verlängerten Eigentumsvorbehaltes.
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Beispiel:
I.
Der einfache Eigentumsvorbehalt
Der einfache
Eigentumsvorbehalt bewirkt, dass die verkaufte Sache solange im
Eigentum des Verkäufers bleibt, bis der Kaufpreis (inkl.
MwSt) endgültig bezahlt ist. Der Verkäufer ist daneben
berechtigt, bei Zahlungsverzug des Käufers die Sache
zurückzuverlangen.
Die Formulierung könnte
beispielsweise lauten:
Wir
behalten uns das Eigentum an dem gelieferten Gegenstand bis zum
Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Kommt der
Käufer seinen vertraglichen Pflichten nicht nach,
insbesondere im Fall des Zahlungsverzugs, sind wir berechtigt,
den gelieferten Gegenstand zurückzunehmen; der Käufer
ist zur Herausgabe des Gegenstandes verpflichtet. In dem
Rücknahmeverlangen ist kein Rücktritt vom Vertrag zu
sehen, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich
schriftlich erklärt.
Der
Käufer ist verpflichtet, uns bei Pfändungen oder
sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich zu
benachrichtigen, damit wir unsere Rechte an dem Gegenstand
wahrnehmen können
II
.Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Der verlängerte
Eigentumsvorbehalt erweitert den einfachen Eigentumsvorbehalt,
damit der Käufer die Sache im üblichen Geschäftsgang
weiterverkaufen oder verarbeiten kann.
Die Formulierung
könnte wie folgt lauten:
Der
Käufer ist berechtigt, den gelieferten Gegenstand im
ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern,
Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung
gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach
der Abtretung ist der Käufer zur Einziehung der Forderung
ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst
einzuziehen, sobald der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt
und in Zahlungsverzug gerät.
Die
Be- und Verarbeitung des gelieferten Gegenstandes erfolgt stets
im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung
mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir
an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert
des von uns gelieferten Gegenstandes zu den sonstigen
verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn der
gelieferte Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen vermischt wird.
Wird
der gelieferte Gegenstand mit einem Grundstück verbunden, so
tritt der Käufer uns die Forderung zur Sicherheit ab, die
ihm auf Grund der Verbindung gegen einen Dritten erwachsen.
Wir
verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen
des Käufers freizugeben, sofern ihr Wert die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt.
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6
Leistungsstörungen und Leistungsänderungen
Bei
Leistungsstörungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten
hat, z. B. Streik, Aussperrung o. a. kann in AGB bestimmt werden,
dass der Vertragspartner einer angemessenen Verschiebung drei
Terminen zustimmen muss. Ist der Auftraggeber für die Störung
oder Verzögerung verantwortlich, ist z. B. die Bestimmung in
den AGB zulässig, dass der Auftragnehmer für den
entstandenen
Mehraufwand eine angemessene Vergütung
verlangen kann.
Dies könnte zum Beispiel wie folgt
formuliert werden:
"Erfüllt der Schuldner
seine Verbindlichkeiten nicht, insbesondere indem er die
geschuldete Leistung nicht zur bestimmten Zeit, oder nicht in der
nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses geschuldeten Art und
Weise bewirkt oder indem er einer Unterlassungspflicht
zuwiderhandelt (Nichterfüllung), so kann der Gläubiger
Erfüllung und Ersatz des ihm entstandenen Schadens
verlangen."
Auch die Folgen eines
Änderungsverlangens seitens des Kunden können in AGB
geregelt werden, wie z. B. angemessene Anpassung an die
Vertragsbedingungen, Erhöhung der Vergütung,
Verschiebung der Fertigstellungstermine etc.
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Beispiele:
Mustermann
& Co. behält sich vor, die Leistung und Lieferung
nachzubessern.
Solange
Mustermann & Co. den Verpflichtungen auf Behebung der Mängel
durch Nachbesserung oder Austausch mit fehlerfreier Ware
nachkommt, hat der Kunde nicht das Recht, Herabsetzung der
Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu
verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung
vorliegt.
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7
Pflichten des Auftraggebers
Werden
z. B. die Leistungen am Sitz des Auftraggebers durchgeführt,
kann eine Regelung dahingehend getroffen werden, dass der
Auftraggeber verpflichtet ist, die zur Auftragsdurchführung
notwendigen Bedingungen auf eigene Kosten zu schaffen sowie
Unterlagen, Informationen, Arbeitsplätze und Arbeitsmittel
bereitzustellen.
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8
Abnahme
Der
Auftraggeber kann durch AGB wirksam verpflichtet werden, die
vertrags- bzw. ordnungsgemäße Erbringung der
Auftragsleistung zu prüfen und deren Abnahme schriftlich zu
bestätigen.
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9
Mängelrügen
Treten
bei einer gekauften Ware Mängel auf, so müssen diese
Fehler gegenüber dem Auftragnehmer angezeigt werden. Dabei
ist zwischen offensichtlichen und nicht offensichtlichen Mängeln
zu unterscheiden. Bei offensichtlichen Mängeln sind Klauseln
zulässig, die eine Frist für die Anzeige der Mängel
setzen: Bei schriftlichen Anzeigen sollte diese Frist nicht unter
zwei Wochen liegen; für mündliche Mängelanzeigen
liegt die Untergrenze bei einer Woche.
Dagegen ist es
gesetzlich nicht zulässig, wenn bei nicht offensichtlichen
Mängeln die Anzeigefrist kürzer als die
Gewährleistungsfrist ist.
Die gesetzliche
Gewährleistungsfrist liegt nun bei 24 Monaten. Eine
Verkürzung der Gewährleistungsfristen in den AGB ist
nicht zulässig.
Allerdings ist eine Klausel,
die bestimmt, dass nach Ablauf der Mängelrügefrist der
Auftragnehmer von Gewährleistungspflichten frei wird,
zulässig.
Entscheidend ist, dass der Kaufmann im
Rahmen der Gewährleistung nur für solche Fehler
einzustehen hat, die im Zeitpunkt der Übergabe der Ware an
den Kunden vorhanden sind. Ob der Fehler bei Aushändigung der
Ware an den Kunden erkennbar war, ist unwesentlich; ebenso kommt
es nicht darauf an, ob den Kaufmann am Vorhandensein des Fehlers
ein Verschulden trifft. Er hat fehlerfreie Ware zu liefern!
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10
Gewährleistungsrechte
Verträge
über Standardsoftware sind nach der Rechtsprechung
Kaufverträge, während Verträge über
Individualsoftware dem Werkvertrag zugeordnet werden. Wenn
im Rahmen eines Kaufvertrages Mängel auftreten, so hat der
Kunde folgende gesetzliche Gewährleistungsrechte:
Rückgängigmachung
des Kaufpreises (Rücktritt), Herabsetzung des Kaufpreises
(Minderung), Schadenersatzansprüche, wenn der Kaufgegenstand
eine zugesicherte Eigenschaft nicht hat.
Einen
Anspruch auf Mängelbeseitigung hat der Kunde bei
Kaufverträgen im Gegensatz zu Werkverträgen
grundsätzlich nicht.
Im
Rahmen von Werkverträgen ist es zulässig, wenn sich der
Auftragnehmer in seinen AGB ein Nachbesserungsrecht bei
mangelhafter Ware vorbehält. Jedoch ist ein Mehr als
zweimaliges Nachbesserungsrecht zu Gunsten des Auftragnehmers
regelmäßig nicht mehr zulässig, da dies für
den Auftraggeber unzumutbar wäre.
Auf keinen Fall
können dem Auftraggeber bei mangelhafter Ware die Kosten für
die Nachbesserung auferlegt werden.
Das
heißt, der Auftragnehmer hat hier die Möglichkeit, den
Kunden erst auf Nachbesserung zu beschränken. Erst bei
Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Kunde Wandlung oder
Minderung einfordern.
Klauseln,
die die Höhe des Schadenersatzes pauschal regeln, sind
bedenklich. Sie erwecken beim Kunden den Eindruck, dass er keinen
Gegenbeweis dafür erbringen darf, dass der entstandene
Schaden in Wirklichkeit höher ist.
Eine
kürzere Gewährleistungsfrist als die gesetzliche (24
Monate) kann durch AGB nicht vereinbart werden.
Zu
beachten ist außerdem, dass für Ersatzteile und
Ersatzgeräte, die im Rahmen der Gewährleistung
ausgetauscht werden, die Gewährleistungsfrist jeweils neu
beginnt und nicht durch die AGB eingeschränkt werden kann. Es
können Fehler und Schäden wirksam von der Gewährleistung
ausgeschlossen werden, die infolge unsachgemäßen
Gebrauchs, fehlerhafter Aufstellung, Reparaturen von dritter,
nicht autorisierter Seite vorgenommen werden etc.
Soweit
eine Klausel das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet, ist
auch ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung für
leichte oder einfache Fahrlässigkeit unwirksam. Von der
Verletzung von Kardinalpflichten (Hauptpflichten) des Vertrages
kann sich der Verwender von AGB regelmäßig nicht
entbinden.
Gerade bei EDV-Leistungen, welche die
Einrichtung von Programmen betreffen, die auch
Datensicherungsroutinen enthalten, wird daher ein
Haftungausschluss für eine fehlerhafte oder sonst ungenügende
Datensicherung regelmäßig unwirksam sein. Angesichts
der Wichtigkeit einer zuverlässigen Datensicherung wird meist
davon ausgegangen, dass die fehlerfreie Installation dieser
Funktion im Rahmen von EDVLeistungen vertragswesentlich ist.
Die
erwähnte Beschränkung der Haftung auf den Wert des
Datenträgers ist angesichts des wirtschaftlichen Wertes, der
in elektronisch gespeicherten Daten repräsentiert sein kann,
in keiner Weise sachgerecht. Allerdings wird es AGB-rechtlich
zulässig sein, die Haftung bei Datenverlust auf den Aufwand
zu beschränken, der notwendig ist, um anhand vorhandener
Sicherungskopien die verlorenen Daten auf der Anlage des
EDV-Nutzers wiederherzustellen.
Haftungsbeschränkungen
sind daher regelmäßig unwirksam, wenn die Klausel eine
summenmäßige Haftungsbegrenzung darstellt, welche den
vorhersehbaren Schaden nicht erreicht, einschließlich
Wertverlust und eingetretenem Folgeschaden. Mithin ist die
Begrenzung auf die Höhe des zu zahlenden Kaufpreises ebenso
unwirksam wie die summenmäßige Begrenzung, die ein
Vielfaches des Entgelts ausmacht.
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Beispiel
für eine Haftungsbeschränkung:
Schadenersatzansprüche
aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver
Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus
unerlaubter Handlung, sind sowohl gegen uns, als auch gegen unsere
Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit
nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln
vorliegt. Für Folgeschäden aus der Verwendung der
Produkte wird jede Haftung abgelehnt.
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Gerichtsstand
Eine
Gerichtstandklausel in AGB, die nicht die vorgesehene Beschränkung
auf Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts
oder öffentlichrechtliches Sondervermögen enthält,
ist auch dann unwirksam, wenn sie im Einzelfall gegenüber
einem Kaufmann verwendet wird.
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Beispiel
für eine korrekte Gerichtsstandsklausel:
Erfüllungsort,
Gerichtsstand und Rechtsordnung
Für
Verträge mit Kaufleuten, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen wird als Erfüllungsort für
Lieferung und Zahlung sowie als Gerichtsstand Musterstadt
vereinbart, mit der Maßgabe, dass wir berechtigt sind, auch
am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Käufers zu
klagen.
Hat
der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder
verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der
Bundesrepublik Deutschland, ist unser Geschäftssitz
Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt des Käufers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt sind.
Es
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen
des UN-Kaufrechts gelten im Verhältnis zwischen uns und dem
Käufer nicht.
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