Iustus - Rechtsberatung

Deutsch-französische Rechtsberatung im Internet

Rechtsanwalt Matthias Hermanns, Hedwigstr. 2, 48149 Muenster

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Coronahilfen
Im folgenden Formular können Sie unverbindlich vorab prüfen, ob überhaupt ein Anspruch besteht.


ab   25 € 

Sofern Sie die Überbrückungshilfe II oder III beantragen wollen, müssen Sie sich eines Rechtsanwalts oder eines Steuerberaters bedienen. Für die November-/Dezemberhilfen gilt dies nur, sofern Sie nicht Soloselbstständiger sind, oder wenn Sie mehr als 5.000 EUR beantragen wollen. Unsere Kanzlei bietet die Bearbeitung der Anträge ab sofort (24.11.) für 50 EUR/h an, üblicherweise benötigt die Datenaufnahme etwa 30 Minuten Zeit. Sie sollten bitte Ihre Buchführungsunterlagen parat haben.

 

Überbrückungshilfe II

Die Überbrückungshilfe II soll Umsatzschmälerungen in den Monaten April bis August 2020 unabhängig von der betroffenen Branche ausgleichen helfen, wenn zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest ein Beschäftigter eingestellt oder ein Gesellschafter im Haupterwerb tätig war. Die Umsatzeinbuße muss dafür über den gesamten Zeitraum insgesamt 30% betragen oder wenigstens in zwei Folgemonaten des Zeitraums 50% erreichen, jeweils bezogen auf die entsprechenden Vorjahresmonate.

Dies können Sie nun selbst unverbindlich prüfen, indem Sie aus Ihrer Einnahmenüberschussrechnung, bzw. aus Ihrer BWA aus den Jahren 2019 mit 2020 jeweils die Erlöskonten (also bei SK03 insbesondere die Konten 8400 und 8340 und bei SK04 die Konten 4400 und 4340) ohne Umsatzsteuer und ohne Erlöse aus coronabedingten Anlageverkäufen vergleichen. Im Falle der Ist-Versteuerung kann bei der Frage nach der Umsatzerzielung auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs abgestellt werden (Wahlrecht):

Vergleichsmonate Betrag Vergleichsmonat (EUR) Betrag 2020 (EUR)
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Gesamter Zeitraum:
Tiefster Einbruch in zwei Folgemonaten:

Novemberhilfe und Dezemberhilfe

Die soeben neue eingerichteten Coronahilfen für den aktuellen "Lockdown" übernehmen jeweils 75 % der Monatseinbußen im Vergleich zum Vorjahresmonat November 2019 bzw. Dezember 2019. Bei Soloselbstständigen darf alternativ auch ein Monatsdurchschnitt aus dem Jahr 2019 als Vergleichsmaßstab gebildet werden, und bei Existenzgründern können stattdessen einfach die bisherigen Monate vergleichsweise herangezogen werden. Die Antragsfrist endet am 31.01.2021.

Antragsberechtigt sind:


  • Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder in Folge des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt betroffene Unternehmen). Dies betrifft z.B. Theater, Restaurants, Hotels, Fitnessstudios, Schausteller.

  • Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt betroffene Unternehmen). Die betrifft z.B. Künstler, Caterer, Gastro-Zulieferer, Reinigungsbetriebe.

  • Antragsberechtigt sind auch Unternehmen, die regelmäßig 80 % ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen (über Dritte Betroffene). Dies betrifft z.B. Reisebüros und Kartenvorverkaufsstellen, aber auch Sänger, Kabarettisten und Caterer, die über eine zwischengeschaltete Agentur engagiert wurden. Diese Unternehmen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des vorgenannten Beschlusses vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 % im November bzw. Dezember 2020 erleiden.

  • Verbundene Unternehmen, wenn mehr als 80 % des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden 75 % des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen.

  • Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.

Nähere Bestimmungen zu den vorgenannten Punkten, insbesondere zur Nachweispflicht, werden in den amtlichen Vollzugshinweisen (PDF, 138 KB) geregelt.

Überbrückungshilfe III

Die neue Überbrückungshilfe III soll Umsatzschmälerungen in den Monaten September 2020 bis Juni 2021 unabhängig von der betroffenen Branche ausgleichen helfen, wenn zum Stichtag 31. Dezember 2020 zumindest ein Beschäftigter eingestellt oder ein Gesellschafter/Solo-Selbstständiger/Freiberufler im Haupterwerb tätig war. Die Umsatzeinbuße muss dafür im jeweiligen Anspruchsmonat mindestens 30% im Vergleich zum gleichen Monat des Jahres 2019 oder zum Durchschnitt des Gesamtjahres 2019 betragen.

Dies können Sie nun selbst unverbindlich prüfen, indem Sie aus Ihrer Einnahmenüberschussrechnung, bzw. aus Ihrer BWA aus den Jahren 2019 mit 2020 jeweils die Erlöskonten (also bei SK03 insbesondere die Konten 8400 und 8340 und bei SK04 die Konten 4400 und 4340) ohne Umsatzsteuer und ohne Erlöse aus coronabedingten Anlageverkäufen vergleichen. Im Falle der Ist-Versteuerung kann bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs abgestellt werden (Wahlrecht):

  Monatsdurchschnitt aus Jahresumsatz 2019 von ingsgesamt EUR verwenden.

Vergleichsmonate Betrag Vergleichsmonat (EUR) Betrag 2020/2021 (EUR)
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Einbruch von ≥30% in Monaten







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